Diese Verordnung gilt für Vermögensverzeichnisse, die nach §
802f Absatz 8 der Zivilprozessordnung oder nach §
284 Absatz 7 Satz 4 der Abgabenordnung zu hinterlegen sind. Sie gilt ferner für Vermögensverzeichnisse, die aufgrund einer bundes- oder landesgesetzlichen Regelung errichtet worden sind, die §
284 Absatz 1 bis 7 der Abgabenordnung gleichwertig ist, soweit diese die Hinterlegung anordnet.