§ 27 VerpackDG – Abstimmung zwischen Systemen und öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern |
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(1) Die Sammlung nach §
40 Absatz 1 ist auf die vorhandenen Sammelstrukturen der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger, in deren Gebiet sie eingerichtet wird, abzustimmen. Die Abstimmung hat durch eine Abstimmungsvereinbarung zu erfolgen. Eine Abstimmungsvereinbarung ist eine schriftliche Vereinbarung der Systeme mit dem jeweils zuständigen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger. Die Belange des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers sind dabei besonders zu berücksichtigen. Rahmenvorgaben nach §
29 sind zu beachten. Die Abstimmungsvereinbarung darf der Vergabe von Entsorgungsdienstleistungen im Wettbewerb und den Zielen dieses Gesetzes und der
Verordnung (EU) 2025/40 nicht entgegenstehen.
(2) Ein öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger kann im Rahmen der Abstimmung verlangen, dass sich die Systeme der sofortigen Vollstreckung aus der Abstimmungsvereinbarung nach den jeweils geltenden Landesverwaltungsverfahrensgesetzen unterwerfen.
(3) Ein öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger kann bei jeder wesentlichen Änderung der Rahmenbedingungen für die Sammlung nach §
40 Absatz 1 sowie im Falle einer Änderung seiner Rahmenvorgaben nach §
29 von den Systemen eine angemessene Anpassung der Abstimmungsvereinbarung verlangen. Für die Verhandlung und den Abschluss gilt §
31 Absatz 1 entsprechend.