Ist eine Ordnungswidrigkeit nach §
66 Absatz 1 oder 2 begangen worden, so können Gegenstände eingezogen werden,
- 1.
auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht oder
- 2.
die zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind.
§
23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden.