VersammlG
Gesetz über Versammlungen und Aufzüge (Versammlungsgesetz - VersammlG)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
24.07.1953
Fundstelle:
Stand:
Neugefasst durch Bek. v. 15.11.1978 I 1789;
zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 30.11.2020 I 2600
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§ 16 VersammlG

(1) Öffentliche Versammlungen unter freiem Himmel und Aufzüge sind innerhalb des befriedeten Bannkreises der Gesetzgebungsorgane der Länder verboten. Ebenso ist es verboten, zu öffentlichen Versammlungen unter freiem Himmel oder Aufzügen nach Satz 1 aufzufordern.
(2) Die befriedeten Bannkreise für die Gesetzgebungsorgane der Länder werden durch Landesgesetze bestimmt.
(3) Das Weitere regeln die Bannmeilengesetze der Länder.