VersammlG
Gesetz über Versammlungen und Aufzüge (Versammlungsgesetz - VersammlG)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
24.07.1953
Fundstelle:
Stand:
Neugefasst durch Bek. v. 15.11.1978 I 1789;
zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 30.11.2020 I 2600
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§ 23 VersammlG

Wer öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Abs. 3 des Strafgesetzbuches) zur Teilnahme an einer öffentlichen Versammlung oder einem Aufzug auffordert, nachdem die Durchführung durch ein vollziehbares Verbot untersagt oder die Auflösung angeordnet worden ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.