als Leiter oder Veranstalter einer öffentlichen Versammlung oder eines Aufzuges eine größere Zahl von Ordnern verwendet, als die Polizei zugelassen oder genehmigt hat (§
9 Abs. 2, §
18 Abs. 2), oder Ordner verwendet, die anders gekennzeichnet sind, als es nach §
9 Abs. 1 zulässig ist, oder