§ 52 VersAusglG – Durchführung einer Abänderung des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs |
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(1) Für die Durchführung des Abänderungsverfahrens nach §
51 ist §
226 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit anzuwenden.
(2) Der Versorgungsträger berechnet in den Fällen des §
51 Abs. 2 den Ehezeitanteil zusätzlich als Rentenbetrag.
(3) Beiträge zur Begründung von Anrechten zugunsten der ausgleichsberechtigten Person sind unter Anrechnung der gewährten Leistungen zurückzuzahlen.