§ 9 VersVermV 2018 – Mitteilungspflichten |
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(1) Der Eintragungspflichtige hat der Registerbehörde die nach §
8 einzutragenden Angaben mitzuteilen. Änderungen der Angaben nach §
8 hat der Eintragungspflichtige der Registerbehörde unverzüglich mitzuteilen.
(2) Bei Versicherungsvermittlern, die nach §
34d Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 der Gewerbeordnung keiner Erlaubnis bedürfen, erfolgt die Übermittlung der einzutragenden Angaben abweichend von Absatz 1 ausschließlich nach §
48 Absatz 4 Satz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes.
(3) Die Registerbehörde erteilt dem Eintragungspflichtigen und im Falle des Absatzes 2 zusätzlich dem oder den mitteilenden Versicherungsunternehmen eine Eintragungsbestätigung mit der Registrierungsnummer, unter der der Eintragungspflichtige im Register geführt wird.
(4) Die Registerbehörde unterrichtet den Eintragungspflichtigen und im Falle des §
48 Absatz 5 des Versicherungsaufsichtsgesetzes zusätzlich das Versicherungsunternehmen unverzüglich über eine Datenlöschung nach §
11a Absatz 3 Satz 2 der Gewerbeordnung.