§ 123 VGG – Entschädigung von Zeugen und Vergütung der Sachverständigen |
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(1) Zeugen erhalten eine Entschädigung und Sachverständige eine Vergütung nach Maßgabe der §§
3,
5 bis
10,
12 und
19 bis
22 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes; die §§
2 und
13 Absatz 1 und
2 Satz 1 bis 3 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die Aufsichtsbehörde setzt die Entschädigung fest.
(3) Zeugen und Sachverständige können die gerichtliche Festsetzung beantragen. Über den Antrag entscheidet das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Schiedsstelle ihren Sitz hat. Der Antrag ist bei der Aufsichtsbehörde einzureichen oder zu Protokoll der Geschäftsstelle des Amtsgerichts zu erklären. Die Aufsichtsbehörde kann dem Antrag abhelfen. Kosten werden nicht erstattet.
Fußnoten:
(+++ § 123: Zur Nichtanwendung vgl. § 139 Abs. 1 +++)