§ 129 VGG – Zuständigkeit des Oberlandesgerichts |
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(1) In Streitfällen nach §
92 Absatz 1 Nummer 2 und 3 sowie Absatz 2, nach §
94 sowie über Ansprüche nach §
108 entscheidet ausschließlich das für den Sitz der Schiedsstelle zuständige Oberlandesgericht im ersten Rechtszug.
(2) Für das Verfahren gilt der Erste Abschnitt des Zweiten Buchs der Zivilprozessordnung entsprechend. §
411a der Zivilprozessordnung ist mit der Maßgabe anwendbar, dass die schriftliche Begutachtung auch durch das Ergebnis einer empirischen Untersuchung aus einem Verfahren nach §
93 ersetzt werden kann.
(3) Gegen die von dem Oberlandesgericht erlassenen Endurteile findet die Revision nach Maßgabe der Zivilprozessordnung statt.
(4) In den Fällen des §
107 Absatz 4 und 5 entscheidet das für den Sitz der Schiedsstelle zuständige Oberlandesgericht durch unanfechtbaren Beschluss. Vor der Entscheidung ist der Gegner zu hören.
Fußnoten:
(+++ § 129: Zur Nichtanwendung vgl. § 139 Abs. 3 +++)