dass die Delegierten stimmberechtigt mindestens an Entscheidungen über die in §
17 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 bis 9 und 12 bis 16, Absatz 2 sowie die in §
18 genannten Angelegenheiten, mit Ausnahme der Entscheidungen über die Ernennung und Entlassung der in §
18 Absatz 1 genannten Personen, mitwirken können und