Gesetz über die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten durch Verwertungsgesellschaften (Verwertungsgesellschaftengesetz - VGG)
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§ 24 VGG – Getrennte Konten |
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Die Verwertungsgesellschaft weist in der Buchführung getrennt aus:
- 1.
die Einnahmen aus den Rechten,
- 2.
ihr eigenes Vermögen, die Erträge aus dem eigenen Vermögen sowie die Einnahmen zur Deckung der Verwaltungskosten und aus sonstiger Tätigkeit.