§ 38 VGG – Tarifaufstellung |
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Die Verwertungsgesellschaft stellt Tarife auf über die Vergütung, die sie aufgrund der von ihr wahrgenommenen Rechte fordert. Soweit Gesamtverträge abgeschlossen sind, gelten die dort vereinbarten Vergütungssätze als Tarife.
Fußnoten:
(+++ § 38: Zur Nichtanwendung vgl. § 60 Abs. 2 +++)