VGG
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Gesetz über die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten durch Verwertungsgesellschaften (Verwertungsgesellschaftengesetz - VGG)
Quelle:
Gesetze im Internet:
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Ausfertigungsdatum:
Datum der
Ausfertigung:
24.05.2016
Fundstelle:
BGBl I 2016, 1190
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 29 G v. 23.10.
2024 I Nr. 323
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§ 53 VGG – Information der Rechtsinhaber vor Zustimmung zur Wahrnehmung
(1) Bevor die Verwertungsgesellschaft die Zustimmung des Rechtsinhabers zur Wahrnehmung seiner Rechte einholt, informiert sie den Rechtsinhaber über:
1.
die ihm nach den §§
9
bis
12
zustehenden Rechte einschließlich der in §
11
genannten Bedingungen sowie
2.
die Abzüge von den Einnahmen aus den Rechten, einschließlich der Abzüge zur Deckung der Verwaltungskosten.
(2) Die Verwertungsgesellschaft führt die Rechte nach den §§
9
bis
12
in dem Statut oder in den Wahrnehmungsbedingungen auf.
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