Gesetz über die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten durch Verwertungsgesellschaften (Verwertungsgesellschaftengesetz - VGG)
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§ 7 VGG – Mitglieder |
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Mitglieder im Sinne dieses Gesetzes sind von der Verwertungsgesellschaft als Mitglied aufgenommene
- 1.
Berechtigte und
- 2.
Einrichtungen, die Rechtsinhaber vertreten.