§ 71 VGG – Informationen der Mitglieder und Berechtigten bei Repräsentation |
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Die beauftragende Verwertungsgesellschaft informiert ihre Mitglieder und ihre Berechtigten über die zentralen Bedingungen der von ihr abgeschlossenen Repräsentationsvereinbarungen.
Fußnoten:
(+++ § 71: Zur Nichtanwendung vgl. § 74 +++)