ViehVerkV 2007
Verordnung zum Schutz gegen die Verschleppung von Tierseuchen im Viehverkehr (Viehverkehrsverordnung - ViehVerkV 2007)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
06.07.2007
Fundstelle:
Stand:
Neugefasst durch Bek. v. 26.5.2020 I 1170
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§ 22 ViehVerkV 2007 – Desinfektionskontrollbuch

(1) Der Fahrer eines Viehtransportfahrzeuges, für das nach § 17 Absatz 1 bis 3 eine Reinigung und Desinfektion vorgeschrieben ist, hat für jedes Fahrzeug gesondert ein Desinfektionskontrollbuch mitzuführen, das folgende Angaben enthält:
1.
Tag des Transportes,
2.
Art der beförderten Tiere,
3.
Ort und Tag der Reinigung und Desinfektion des Fahrzeuges,
4.
Handelsname des verwendeten Desinfektionsmittels.
(2) Der Viehhandelsunternehmer, der Transportunternehmer und der Betreiber einer Sammelstelle oder einer Schlachtstätte haben über Art und Verbrauch des verwendeten Desinfektionsmittels Aufzeichnungen zu machen.