ViehVerkV 2007
Verordnung zum Schutz gegen die Verschleppung von Tierseuchen im Viehverkehr (Viehverkehrsverordnung - ViehVerkV 2007)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
06.07.2007
Fundstelle:
Stand:
Neugefasst durch Bek. v. 26.5.2020 I 1170
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§ 31 ViehVerkV 2007 – Stammdatenblatt

Die zuständige Behörde oder eine von dieser beauftragte Stelle stellt für jedes Rind nach Eingang der Geburtsanzeige ein Stammdatenblatt nach dem Muster der Anlage 7 aus und trägt die in § 28 genannten Angaben ein. Auf dem Stammdatenblatt ist die Ohrmarkennummer zusätzlich mit einem nach Anlage 5 gebildeten Strichcode zu vermerken. Das Stammdatenblatt kann als Rinderpass im Sinne des § 30 verwendet werden, soweit es die in Anlage 7 Nummer 3 und 4 vorgesehenen Angaben enthält.