ViehVerkV 2007
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Verordnung zum Schutz gegen die Verschleppung von Tierseuchen im Viehverkehr (Viehverkehrsverordnung - ViehVerkV 2007)
Quelle:
Gesetze im Internet:
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Ausfertigungsdatum:
Datum der
Ausfertigung:
06.07.2007
Fundstelle:
BGBl I 2007, 1274
(1967)
Stand:
Neugefasst durch Bek. v. 26.5.
2020 I 1170
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§ 44d ViehVerkV 2007 – Anzeige der Kennzeichnung
Der Tierhalter hat die Kennzeichnung eines Einhufers unverzüglich unter Angabe der in Artikel 38 Absatz 1 der
Durchführungsverordnung (EU) 2015/262
genannten Angaben der zuständigen Behörde oder einer von ihr beauftragten Stelle anzuzeigen.
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