Für Kosten der Personalverwaltung nach §
8 wird ein Zuschlag von bis zu 2 Prozent der nach §
14 vom jeweiligen Träger bestimmten und um die Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung und Zusatzversorgung nach §
5 Absatz 2 Satz 2 Nummer 7 geminderten Personalkosten anerkannt.