Für die Vollstreckbarerklärung von Schiedssprüchen (Artikel 13 des Abkommens) gelten §
1061 Abs. 1 und 2, §§
1063 und
1064 der Zivilprozeßordnung. §
1062 der Zivilprozeßordnung gilt mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Oberlandesgerichts das Amts- oder Landgericht tritt, das für die gerichtliche Geltendmachung des Anspruchs zuständig wäre. Im übrigen gilt für das Verfahren §
2 Abs. 2 bis 4 entsprechend.