VollstrAbkBELAG
Gesetz zur Ausführung des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Belgien vom 30. Juni 1958 über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen, Schiedssprüchen und öffentlichen Urkunden in Zivil- und Handelssachen (VollstrAbkBELAG)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
26.06.1959
Fundstelle:
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 22 G v. 27.7.2001 I 1887
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§ 8 VollstrAbkBELAG

Ist zu erwarten, daß ein Versäumnis- oder Anerkenntnisurteil in Belgien geltend gemacht werden soll, so darf das Urteil nicht in abgekürzter Form (§ 313b der Zivilprozeßordnung) hergestellt werden.