§ 11 VRG – Verfahren |
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(1) Der Zuschuß zu den Vorruhestandsleistungen und das Vorruhestandsgeld nach §
9 Abs. 1 werden auf Antrag gewährt. Der Antrag ist schriftlich beim zuständigen Arbeitsamt zu stellen.
(2) Bei der Durchführung des §
9 ist § 141g des Arbeitsförderungsgesetzes entsprechend anzuwenden.
(3) Die Bundesanstalt bestimmt durch Anordnung das Nähere über das Verfahren; sie kann hierin auch die Beteiligung der Verwaltungsausschüsse vorsehen. § 191 Abs. 3 und 4 des Arbeitsförderungsgesetzes gilt entsprechend. Unter den Voraussetzungen des § 191 Abs. 5 des Arbeitsförderungsgesetzes kann der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung anstelle der in Satz 1 vorgesehenen Anordnung der Bundesanstalt durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, das Nähere über das Verfahren bestimmen.