§ 8 VSBG – Amtsdauer und Abberufung des Streitmittlers |
 |
(1) Der Streitmittler muss für eine angemessene Dauer bestellt werden. Die Amtsdauer soll drei Jahre nicht unterschreiten. Wiederbestellung ist zulässig.
(2) Der Streitmittler kann nur abberufen werden, wenn
- 1.
Tatsachen vorliegen, die eine unabhängige und unparteiische Ausübung der Tätigkeit als Streitmittler nicht mehr erwarten lassen,
- 2.
er nicht nur vorübergehend an der Ausübung der Tätigkeit als Streitmittler gehindert ist oder
- 3.
ein anderer wichtiger Grund vorliegt.
Fußnoten:
(+++ § 8: Zur Anwendung vgl. § 6 Abs. 1 +++) (+++ § 8: Zur Anwendung vgl. § 28 +++)