(1) Soweit weitere Rechtsakte der Europäischen Union in den Anwendungsbereich der
Verordnung (EU) 2017/2394 einbezogen worden sind, wird das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz ermächtigt, die Zuständigkeit für die Durchführung der
Verordnung (EU) 2017/2394 im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates auf das Bundesamt für Justiz zu übertragen. Im Falle einer Rechtsverordnung nach Satz 1 bleibt §
2 Nummer 2 und 4 unberührt.