VsorglastVteilStVtr
Staatsvertrag über die Verteilung von Versorgungslasten bei bund- und länderübergreifenden Dienstherrenwechseln (Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrag - VsorglastVteilStVtr)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
05.09.2010
Fundstelle:
Der Staatsvertrag ist gem. § 17 Abs. 1 Satz 1 iVm Bek. v. 8.10.2010 I 1404 am 1.1.2011 in Kraft getreten
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§ 2 VsorglastVteilStVtr – Dienstherrenwechsel

1Ein Dienstherrenwechsel liegt vor, wenn eine Person, die in einem Beamten-, Soldaten- oder Richterverhältnis zu einem in § 1 genannten Dienstherrn steht, bei diesem Dienstherrn ausscheidet und in ein Beamten-, Soldaten- oder Richterverhältnis zu einem anderen, in § 1 genannten Dienstherrn tritt. 2Ausgenommen sind Beamtinnen und Beamte auf Widerruf. 3Für landes- und bundesinterne Dienstherrenwechsel gilt der Staatsvertrag nur, wenn dies gesetzlich bestimmt ist.