VStG 1974
Vermögensteuergesetz (VStG 1974)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
17.04.1974
Fundstelle:
Stand:
Neugefasst durch Bek. v. 14.11.1990 I 2467,
zuletzt geändert durch Art. 107 G v. 29.10.2001 I 2785
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§ 17 VStG 1974 – Nachveranlagung

(1) Die Vermögensteuer wird nachträglich festgesetzt (Nachveranlagung), wenn nach dem Hauptveranlagungszeitpunkt
1.
die persönliche Steuerpflicht neu begründet wird oder
2.
ein persönlicher Befreiungsgrund wegfällt oder
3.
ein beschränkt Steuerpflichtiger unbeschränkt steuerpflichtig oder ein unbeschränkt Steuerpflichtiger beschränkt steuerpflichtig wird.
(2) Nachveranlagt wird mit Wirkung vom Beginn des Kalenderjahrs an, der dem maßgebenden Ereignis folgt. Der Beginn dieses Kalenderjahrs ist der Nachveranlagungszeitpunkt. § 15 Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden.