(1) Der Auftragnehmer veröffentlicht seine Absicht, einen Unterauftrag zu vergeben, in Form einer Bekanntmachung. Die Bekanntmachung enthält zumindest die in Anhang V der
Richtlinie 2009/81/EG aufgeführten Informationen sowie die Auswahlkriterien des §
40 Absatz 1. Für die Bekanntmachung ist die Einwilligung des Auftraggebers einzuholen. Die Bekanntmachung wird nach den Vorgaben der Spalte 22 der Tabelle 2 des Anhangs der
Durchführungsverordnung (EU) 2019/1780 in Verbindung mit §
2 Absatz 3 erstellt und wird gemäß §
18 Absatz 4 und 5 veröffentlicht.
(2) Eine Bekanntmachung über Unteraufträge ist nicht erforderlich, wenn in entsprechender Anwendung des §
12 eine Bekanntmachung verzichtbar ist, weil ein Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb zulässig wäre.