§ 152 VVG 2008 – Widerruf des Versicherungsnehmers |
 |
(1) Abweichend von §
8 Absatz 1 Satz 1 beträgt die Widerrufsfrist 30 Tage. Abweichend von §
8 Absatz 4 Satz 2 erlischt das Widerrufsrecht spätestens 24 Monate und 30 Tage nach dem Vertragsschluss. §
8 Absatz 5 Satz 4 ist nicht anzuwenden.
(2) Beginnt der Versicherungsschutz vor dem Ende der Widerrufsfrist und ist die Voraussetzung nach §
9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 erfüllt, hat der Versicherer dem Versicherungsnehmer abweichend von §
9 Absatz 1
- 1.
den auf die Zeit nach dem Zugang der Widerrufserklärung entfallenden Teil der Prämien zurückzugewähren und
- 2.
den Rückkaufswert einschließlich der Überschussanteile nach §
169 zu zahlen.
(3) Beginnt der Versicherungsschutz vor dem Ende der Widerrufsfrist und ist die Voraussetzung nach §
9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 nicht erfüllt, hat der Versicherer dem Versicherungsnehmer abweichend von §
9 Absatz 1
- 1.
den auf die Zeit nach dem Zugang der Widerrufserklärung entfallenden Teil der Prämien zurückzugewähren und
- 2.
den Rückkaufswert einschließlich der Überschussanteile nach §
169 oder, wenn dies für den Versicherungsnehmer günstiger ist, die für das erste Jahr gezahlten Prämien zurückzugewähren.
(4) §
9 Absatz 2 bis 4 findet keine Anwendung.
(5) Abweichend von §
33 Abs. 1 ist die einmalige oder die erste Prämie unverzüglich nach Ablauf von 30 Tagen nach Zugang des Versicherungsscheins zu zahlen.
Fußnoten:
(+++ § 152: Zur Anwendung vgl. Anlage +++)