VVG 2008
Gesetz über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz - VVG 2008)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
23.11.2007
Fundstelle:
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 12 G v. 26.5.2026 I Nr. 156
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§ 70 VVG 2008 – Kenntnis des Versicherungsvertreters

Soweit nach diesem Gesetz die Kenntnis des Versicherers erheblich ist, steht die Kenntnis des Versicherungsvertreters der Kenntnis des Versicherers gleich. Dies gilt nicht für die Kenntnis des Versicherungsvertreters, die er außerhalb seiner Tätigkeit als Vertreter und ohne Zusammenhang mit dem betreffenden Versicherungsvertrag erlangt hat.