VwGO
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Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
Quelle:
Gesetze im Internet:
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Ausfertigungsdatum:
Datum der
Ausfertigung:
21.01.1960
Fundstelle:
BGBl I 1960, 17
Stand:
Neugefasst durch Bek. v. 19.3.
1991 I 686
;
zuletzt geändert durch Art. 9 G v. 20.5.
2026 I Nr. 152
Mittelbare Änderung durch Art. 154a Nr. 3 Buchst. a G v. 20.11.
2019 I 1626
ist nicht ausführbar, da das geänderte G v. 21.6.
2019 I 846
zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des mittelbaren Änderungsgesetzes bereits zum 1.11.2019 in Kraft getreten war
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§ 23 VwGO
(1) Die Berufung zum Amt des ehrenamtlichen Richters dürfen ablehnen
1.
Geistliche und Religionsdiener,
2.
Schöffen und andere ehrenamtliche Richter,
3.
Personen, die zwei Amtsperioden lang als ehrenamtliche Richter bei Gerichten der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit tätig gewesen sind,
4.
Ärzte, Krankenpfleger, Hebammen,
5.
Apothekenleiter, die keinen weiteren Apotheker beschäftigen,
6.
Personen, die die Regelaltersgrenze nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch erreicht haben.
(2) In besonderen Härtefällen kann außerdem auf Antrag von der Übernahme des Amtes befreit werden.
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