Hatte eine Maßnahme nach §
1 Auswirkungen auf den Beruf oder ein Ausbildungsverhältnis und wurde dadurch eine Benachteiligung nach §
1 Abs. 1 des Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes oder nach §
3 Abs. 1 des Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes verursacht, so findet nach der Aufhebung oder Feststellung der Rechtsstaatswidrigkeit der Maßnahme das Berufliche Rehabilitierungsgesetz Anwendung. Eine schwere und unzumutbare Folge im Sinne des §
1 Abs. 1 liegt insbesondere dann vor, wenn infolge der Maßnahme ein Ausgleich von Nachteilen in der Rentenversicherung nach dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz in Betracht kommt.