Nach Feststellung des Verteidigungsfalles oder des Spannungsfalles kann in Verteidigungsangelegenheiten von der Anhörung Beteiligter (§
28 Abs. 1), von der schriftlichen Bestätigung (§
37 Abs. 2 Satz 2) und von der schriftlichen Begründung eines Verwaltungsaktes (§
39 Abs. 1) abgesehen werden; in diesen Fällen gilt ein Verwaltungsakt abweichend von §
41 Abs. 4 Satz 3 mit dem auf die Bekanntmachung folgenden Tag als bekannt gegeben. Dasselbe gilt für die sonstigen gemäß Artikel
80a des Grundgesetzes anzuwendenden Rechtsvorschriften.