VwVG
Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz (VwVG)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
27.04.1953
Fundstelle:
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 10.8.2021 I 3436
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§ 14 VwVG – Festsetzung der Zwangsmittel

Wird die Verpflichtung innerhalb der Frist, die in der Androhung bestimmt ist, nicht erfüllt, so setzt die Vollzugsbehörde das Zwangsmittel fest. Bei sofortigem Vollzug (§ 6 Abs. 2) fällt die Festsetzung weg.