VwVG
Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz (VwVG)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
27.04.1953
Fundstelle:
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 10.8.2021 I 3436
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§ 2 VwVG – Vollstreckungsschuldner

(1) Als Vollstreckungsschuldner kann in Anspruch genommen werden,
a)
wer eine Leistung als Selbstschuldner schuldet;
b)
wer für die Leistung, die ein anderer schuldet, persönlich haftet.
(2) Wer zur Duldung der Zwangsvollstreckung verpflichtet ist, wird dem Vollstreckungsschuldner gleichgestellt, soweit die Duldungspflicht reicht.