§ 5 VwVG – Anzuwendende Vollstreckungsvorschriften |
 |
(1) Das Verwaltungszwangsverfahren und der Vollstreckungsschutz richten sich im Falle des §
4 nach den Vorschriften der Abgabenordnung (§§
77,
249 bis
258,
260,
262 bis
267,
281 bis
317,
318 Abs. 1 bis 4, §§ 319 bis 327).
(2) Wird die Vollstreckung im Wege der Amtshilfe von Organen der Länder vorgenommen, so ist sie nach landesrechtlichen Bestimmungen durchzuführen.