VwVG
Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz (VwVG)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
27.04.1953
Fundstelle:
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 10.8.2021 I 3436
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§ 7 VwVG – Vollzugsbehörden

(1) Ein Verwaltungsakt wird von der Behörde vollzogen, die ihn erlassen hat; sie vollzieht auch Beschwerdeentscheidungen.
(2) Die Behörde der unteren Verwaltungsstufe kann für den Einzelfall oder allgemein mit dem Vollzug beauftragt werden.