§ 39b WaffG 2002 – Erwerb, Besitz und Aufbewahrung von Salutwaffen |
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(1) Ein Bedürfnis für den Erwerb und Besitz von Salutwaffen nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 1.5 ist insbesondere anzuerkennen, wenn der Antragsteller die Salutwaffen für
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Theateraufführungen,
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Foto-, Film- oder Fernsehaufnahmen oder
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für die Teilnahme an kulturellen Veranstaltungen oder Veranstaltungen der Brauchtumspflege
benötigt.
(2) Ein Nachweis der Sachkunde nach §
7 ist für die Erteilung der Erlaubnis nicht erforderlich.
(3) §
36 Absatz 3, 4 und 6 ist auf Salutwaffen nicht anzuwenden. Sind Regelungen einer auf Grund von §
36 Absatz 5 erlassenen Rechtsverordnung anwendbar, sind Salutwaffen wie von der Erlaubnispflicht freigestellte Waffen zu behandeln.
Fußnoten:
(+++ § 39b Abs. 3: zur Geltung vgl. § 25c Abs. 4 AWaffV +++)