§ 54 WaffG 2002 – Einziehung |
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(1) Ist eine Straftat nach den §§
51,
52 Abs. 1, 2 oder
3 Nr. 1, 2 oder 3 oder Abs. 5 begangen worden, so werden Gegenstände,
- 1.
auf die sich diese Straftat bezieht oder
- 2.
die durch sie hervorgebracht oder zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind,
eingezogen.
(2) Ist eine sonstige Straftat nach §
52 oder eine Ordnungswidrigkeit nach §
53 begangen worden, so können in Absatz 1 bezeichnete Gegenstände eingezogen werden.
(3) §
74a des Strafgesetzbuches und §
23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind anzuwenden.
(4) Als Maßnahme im Sinne des §
74f Absatz 1 Satz 3 des Strafgesetzbuches kommt auch die Anweisung in Betracht, binnen einer angemessenen Frist eine Entscheidung der zuständigen Behörde über die Erteilung einer Erlaubnis nach §
10 vorzulegen oder die Gegenstände einem Berechtigten zu überlassen.