WaffG 2002
Waffengesetz (WaffG 2002)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
11.10.2002
Fundstelle:
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 10 G v. 20.3.2026 I Nr. 95
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§ 59 WaffG 2002 – Verwaltungsvorschriften

Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat erlässt allgemeine Verwaltungsvorschriften über den Erwerb und das Führen von Schusswaffen durch Behörden und Bedienstete seines Geschäftsbereichs sowie über das Führen von Schusswaffen durch erheblich gefährdete Hoheitsträger im Sinne von § 55 Abs. 2; die anderen obersten Bundesbehörden und die Deutsche Bundesbank erlassen die Verwaltungsvorschriften für ihren Geschäftsbereich im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat.
Fußnoten:
(+++ § 59: Zur Anwendung vgl. § 1 WaffV 5 +++)