§ 18 WaffRG – Zulässigkeit der Datenübermittlung |
 |
Die ersuchende Stelle trägt die Verantwortung für die Zulässigkeit des Übermittlungsersuchens. Sie hat den Grund ihres Übermittlungsersuchens aktenkundig zu machen.
Fußnoten:
(+++ § 18: Zur Anwendung vgl. § 20 Abs. 2 +++)