WahlPrG
Wahlprüfungsgesetz (WahlPrG)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
12.03.1951
Fundstelle:
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 11 V v. 19.6.2020 I 1328
WahlPrG vollständig anzeigen

§ 17 WahlPrG

(1) Von der Beratung und Beschlußfassung im Wahlprüfungsverfahren ist der Abgeordnete ausgeschlossen, dessen Wahl zur Prüfung steht.
(2) Dies gilt nicht, wenn in einem Verfahren die Wahl von mindestens zehn Abgeordneten angefochten wird.