WahlPrG
Wahlprüfungsgesetz (WahlPrG)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
12.03.1951
Fundstelle:
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 11 V v. 19.6.2020 I 1328
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§ 19 WahlPrG

(1) Die Kosten des Verfahrens beim Bundestag trägt der Bund. Dem in nichtamtlicher Eigenschaft Einsprechenden können notwendige Auslagen erstattet werden, wenn dem Einspruch stattgegeben oder der Einspruch nur deshalb zurückgewiesen wurde, weil der geltend gemachte Mangel keinen Einfluß auf das Wahlergebnis gehabt hat.
(2) Über die Erstattung von Auslagen nach Absatz 1 Satz 2 ist in dem Beschluß des Bundestages zu entscheiden.