WahlPrG
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Wahlprüfungsgesetz (WahlPrG)
Quelle:
Gesetze im Internet:
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Ausfertigungsdatum:
Datum der
Ausfertigung:
12.03.1951
Fundstelle:
BGBl I 1951, 166
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 11 V v. 19.6.
2020 I 1328
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§ 4 WahlPrG
Der Wahlprüfungsausschuß ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Er beschließt mit Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
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§ 5 ›