abweichende Höchstgeschwindigkeiten für Wassermotorräder zuzulassen, wenn dadurch der Zustand der Wasserstraße, einschließlich der Ufervegetation, und der übrige Schiffsverkehr nicht über Gebühr beeinträchtigt sowie schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des §
3 Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 1990 (
BGBl. I S. 880), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 5 des Gesetzes vom 23. November 1994 (
BGBl. I S. 3486), nicht hervorgerufen werden.