Abweichend von §
16 Absatz 9 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2021 (
BGBl. I S. 540), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (
BGBl. 2025 I Nr. 348) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, hat der Vorhabenträger für Anlagen oder Leitungen nach §
2 Absatz 1 den UVP-Bericht ausschließlich elektronisch vorzulegen.