Ordnungswidrig im Sinne des §
7 Abs. 1 des Binnenschiffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
als Schiffsführer oder Wasserskiläufer entgegen §
1 Abs. 1 Satz 1 das Wasserskilaufen betreibt,
- 2.
entgegen §
3 Abs. 1 Satz 2 einen ausreichenden Abstand nicht einhält oder sich nicht im Kielwasser des ziehenden Fahrzeugs hält,
- 3.
entgegen §
3 Abs. 2 Satz 1 einen oder mehrere Wasserskiläufer zieht oder
- 4.
entgegen §
3 Absatz 3 Satz 1 ein Wasserfahrzeug einsetzt.