WaStrG
Bundeswasserstraßengesetz (WaStrG)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
02.04.1968
Fundstelle:
Stand:
Neugefasst durch Bek. v. 23.5.2007 I 962; 2008, 1980;
zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 12.8.2025 I Nr. 189
Hinweise:
Änderung durch Art. 6 G v. 22.7.2026 I Nr. 224 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
WaStrG vollständig anzeigen

§ 46 WaStrG – Rechtsverordnungen

Das Bundesministerium für Verkehr wird ermächtigt, Rechtsverordnungen zu erlassen über
1.
die Regelung des Betriebs von Anlagen nach § 1 Absatz 6 Nummer 1,
2.
die Zulassung des Befahrens von Talsperren und Speicherbecken mit Wasserfahrzeugen (§ 5),
3.
die Regelung, Beschränkung oder Untersagung des Gemeingebrauchs im Rahmen des § 6,
4.
die Zuständigkeiten der Behörden der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes, wenn ihre Zuständigkeiten nicht bereits im Gesetz festgelegt sind.
Das Bundesministerium für Verkehr kann durch Rechtsverordnung diese Ermächtigung auf die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt übertragen.