WBO
Wehrbeschwerdeordnung (WBO)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
23.12.1956
Fundstelle:
Stand:
Neugefasst durch Bek. v. 22.1.2009 I 81
zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 17.12.2024 I Nr. 424
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§ 2 WBO – Verbot der Benachteiligung

Niemand darf dienstlich gemaßregelt oder benachteiligt werden, weil seine Beschwerde nicht auf dem vorgeschriebenen Weg oder nicht fristgerecht eingelegt worden ist oder weil er eine unbegründete Beschwerde erhoben hat.