WDO 2025
Wehrdisziplinarordnung (WDO 2025)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
17.12.2024
Fundstelle:
Stand:
Geändert durch Art. 8 G v. 9.1.2026 I Nr. 7
Ersetzt G 52-5 v. 16.8.2001 I 2093 (WDO 2002)
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§ 107 WDO 2025 – Grundsatz der Nichtöffentlichkeit

(1) Die Hauptverhandlung ist nicht öffentlich. Die Anwesenheit der Vertrauensperson nach § 28 Absatz 2 des Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetzes bleibt unberührt. Disziplinarvorgesetzten und ihren Beauftragten ist die Anwesenheit zu gestatten. Die oder der Vorsitzende der Truppendienstkammer kann weitere Personen zulassen, die ein berechtigtes persönliches oder dienstliches Interesse an dem Gegenstand der Verhandlung haben.
(2) Auf Antrag der Soldatin oder des Soldaten ist die Öffentlichkeit herzustellen. Die §§ 171a bis 174 und 175 Absatz 1 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes gelten entsprechend. Das Gericht kann für die Hauptverhandlung oder einen Teil davon die Öffentlichkeit auch dann ausschließen, wenn dies zum Schutz der Bundeswehr oder ihrer Einrichtungen zwingend geboten ist.